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   BayObLG, 23.05.1980 - 1 ObOWi 27/80   

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https://dejure.org/1980,16273
BayObLG, 23.05.1980 - 1 ObOWi 27/80 (https://dejure.org/1980,16273)
BayObLG, Entscheidung vom 23.05.1980 - 1 ObOWi 27/80 (https://dejure.org/1980,16273)
BayObLG, Entscheidung vom 23. Mai 1980 - 1 ObOWi 27/80 (https://dejure.org/1980,16273)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BayObLGSt 1980, 36
  • VRS 59, 214
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG München, 23.03.2009 - 4St RR 150/08

    Fahren ohne Fahrerlaubnis: Fahren im Inland mit einer nach Führerscheinentzug im

    Die statthafte (§§ 312, 335 Abs. 1 StPO) und auch im Übrigen zulässige Sprungrevision hat keinen Erfolg; soweit der - hierfür unzuständige - Tatrichter Wiedereinsetzung in die zunächst versäumte Revisionsbegründungsfrist gewährt hat, ist der Senat hieran gebunden (Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 346 Rn. 18 unter Hinweis auf BayObLGSt 1980, 36/37).
  • OLG Celle, 12.02.2004 - 22 Ss 6/04

    Einspruch gegen einen Strafbefehl; Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung

    So kann eine formell rechtskräftige Wiedereinsetzungsentscheidung, die ein unzuständiges Gericht erlassen hat, das Rechtsmittelgericht nicht binden (vgl. RGSt. 75, 171, 173; BGH bei Holtz MDR 1977, 284 unter Hinweis auf die nicht veröffentlichten Beschlüsse BGH vom 1. September 1959 - 5 StR 373/59 - und vom 29. März 1960 - 4 StR 143/60; BayObLGSt. 1980, 36 (37) = VRS 59, 214; BayObLG MDR 1993, 892 (893); OLG Hamm MDR 1979, 426 (427); Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 46 Rdnr. 7; KK-Maul, StPO, 5. Aufl., § 46 Rdnr. 10; KMR-Paulus, StPO, Stand März 2003, § 46 Rdnr. 20).
  • OLG Koblenz, 04.07.1985 - 2 Ss 150/85

    Verhängung einer Geldbuße gegen Unternehmer wegen vorsätzlichen Bauens ohne

    Das an sich zuständige Rechtsbeschwerdegericht ist dementsprechend an die Entscheidung, mit der das unzuständige Gericht Wiedereinsetzung gewährt hat, gebunden (BayObLG, VRS 59, 214 ; OLG Hamm, VRS 65, 33 ; KG, VRS 35, 287).
  • KG, 28.08.2000 - 1 Ss 130/00
    Diese kann der Tatrichter - selbst wenn sie nicht in Rechtskraft erwachsen wäre - nicht wieder aufheben, auch nicht bei einer etwaigen Fehlerhaftigkeit (vgl. RGSt 55, 235, 236; KG, Beschlüsse vom 29. September 1976 - 2 Ws (B) 296/76 - und 1. März 1979 - 3 Ws (B) 63/79 - BayObLGSt 1980, 36, 37; OLG Düsseldorf OLGSt StPO § 346 Nr. 1; MDR 1984, 963; NStE Nr. 5 zu § 346 StPO; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl., § 346 Rdn. 6; Kuckein in KK, StPO 4. Aufl., § 346 Rdn. 14; Hanack in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl., § 346 Rdn. 20).
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